Rechnung für 0190er-Telefonmehrwertdiens
- Eine Abtretungsvereinbarung, nach der alle zum Inkasso übergebenen
Forderungen abgetreten werden sollen, genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis.
- Der Netzbetreiber ist für den Vertragsschluss darlegungs- und
beweispflichtig
- Ein Einzelverbindungsnachweis stellt keinen Beweis des ersten Anscheins
für den Vertragsschluss und die Richtigkeit der Rechnung dar, wenn
die Verbindung möglicher Weise durch einen ungewollten Dialer hergestellt
wurde.
- Eine als "Einzelverbindungsübersicht" überschriebene
Bildschirmanzeige stellt keinen Einzelverbindungsnachweis dar.
- Auch bei gekürztem Einzellverbindungsnachweis ist der Netzbetreiber
durch die Bestimmungen des TDSV nicht davon entbunden und vor allem nicht
daran gehindert, die vollständigen Daten aufzubewahren und ggf. vorzulegen.
(Leitsatz d. Red.)
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung
von 95,27 EUR aus einem Telefondienstleistungsvertrag gem. § 611
BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu.
1. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass
sie berechtigt ist, einen möglichen Anspruch der Firma T. GmbH &
Co KG in eigenem Namen geltend zu machen.
Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung vom 25. / 26.06.2001 reicht zur
substantiierten Behauptung der Aktivlegitimation der Klägerin nicht
aus. Im Interesse der Rechtssicherheit setzt eine gemäß §
398 BGB wirksame Abtretung voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt
oder zumindest bestimmbar ist. Die Abtretungserklärung muss daher
so getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien der Inhalt,
die Höhe und der Schuldner der Forderung spätestens im Zeitpunkt
ihrer Entstehung bestimmt ist. Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt
die vorliegende Abtretungsvereinbarung nicht.
Nach dieser Vereinbarung sind von der Abtretung Forderungen erfasst,
die zum Inkasso übergeben werden. Einer so formulierten Abtretungsvereinbarung
lässt sich nicht entnehmen, ob eine Forderung zum Zeitpunkt ihrer
Entstehung an die Klägerin abgetreten werden soll. Vielmehr scheint
die Tatsache, ob eine Forderung von der Abtretung von der Klägerin
erfasst wird, von einer Willensentscheidung und damit von einem weiteren
Zutun der Firma T. GmbH & Co KG) abzuhängen.
Auch soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2003 behauptet,
dass die streitgegenständliche Forderung am 20.09.2003 an die Klägerin
abgetreten wurde, ist diese Behauptung nicht hinreichend substantiiert.
Es wird weder vorgetragen, zwischen welchen Personen die Abtretung vereinbart
wurde noch in welcher Form sie erfolgte. Daher war auch dem angebotenen
Beweisantritt nicht nachzugehen. Die Zeugenvernehmung würde einen
reinen Ausforschungsbeweis darstellen, der im Zivilprozess nicht zulässig
ist.
2. Darüber hinaus steht der Firma T. kein Vergütungsanspruch
aus einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag gegenüber dem
Beklagten zu, der Gegenstand einer Abtretung hätte sein können.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, einen solchen vertraglichen Anspruch
gegen den Beklagten substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs gegen
die Beklagten ist das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung
von Mehrwertdiensten. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen,
durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Für das Vorliegen
der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt
die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast.
Die Klägerin hat hier lediglich pauschal behauptet, dass durch Anwahl
der im Netz der Klägerin realisierten Mehrwertdienstnummern vom Teilnehmeranschluss
der Beklagten gegenüber der Zedentin konkludent ein Angebot auf Abschluss
der streitgegenständlichen Mehrwertdienstleistung abgegeben worden
sei und dieses Angebot von Zedentin dadurch angenommen worden sei, dass
sie jeweils über ihre Vermittlungseinrichtung eine Verbindung mit
dem streitgegenständlichen Mehrwertdienst hergestellt habe. Dabei
sei die beklagte Partei vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit auf den einschlägigen
Tarif hingewiesen worden.
Mit diesen pauschalen Angaben genügt die Klägerin ihrer Substantiierungslast
nicht. Sie hat noch nicht einmal vortragen, die Leistungen welches Mehrwertdienstanbieters
der Beklagte in Anspruch genommen haben soll. Die Klägerin ist ferner
beweisfällig dafür geblieben, dass vor dem behaupteten Verbindungsaufbau
die jeweiligen Preise der Mehrwertdienste angezeigt wurden. Eine solche
Preisangabe ist aber erforderlich, um einen entsprechenden vergütungspflichtigen
Vertrag entstehen zu lassen. Denn nur, wenn ein Kunde vor Inanspruchnahme
eines preispflichtigen Mehrwertdienstes über die Kosten der Dienstleistung
informiert wird, kann angenommen werden, dass der Entschluss, den Mehrwertdienst
in Anspruch zu nehmen, auf Seiten des Kunden auch eine Vergütungspflicht
entstehen lässt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beweis des
ersten Anscheins für den Vertragsschluss und die Richtigkeit des
Einzelverbindungsnachweises und ihrer Rechnung berufen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob im Bereich der Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen
mittels Internet bei Vorlage eines entsprechenden Einzelverbindungsnachweises
ein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Kunden in Betracht kommt.
Denn es ist bei der Nutzung eines Internetzugangs durchaus denkbar, dass
sich durch die ungewollte Installation eines sog. Dialers ohne Kenntnis
des Nutzers Verbindungen zu Mehrwertdiensten aufbauen.
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Klägerin keinen
Einzelverbindungsnachweis vorgelegt hat, der den Anforderungen genügt.
Der als "Einzelverbindungsübersicht" überschriebene
Auszug einer Bildschirmanzeige ist schon deshalb nicht geeignet, weil
er keine vollständige Angabe über die Zielrufnummer enthält.
Soweit die Klägerin meint, sie sei wegen der von dem Beklagten veranlassten
Rufnummernkürzung im Hinblick auf die Bestimmungen der Datenschutzverordnung
für Telekommunikationsdienstunternehmen (TDSV) gehindert, die Zielrufnummer
in ungekürzter Form zu Speichern und im gerichtlichen Verfahren zu
benennen, verkennt die Klägerin Sinn und Zweck der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis
wünscht, ist das Telekommunikationsunternehmen nicht davon entbunden
und vor allem nicht daran gehindert, die vollständigen Daten aufzubewahren
und ggf. vorzulegen. Aus der TDSV ergibt sich, dass es den Telekommunikationsunternehmen
durchaus gestattet ist, die vollständigen Verbindungsdaten zu speichern,
wenn und solange dies für die Abrechnung erforderlich ist. Dass der
Klägerin bzw. der Zedentin die Daten und Tarife der betreffenden
Dienstanbieter bekannt sein müssen, ergibt sich im übrigen schon
daraus, dass auch die Zedentin ihrerseits gegenüber den Dienstanbietern
abzurechnen hat.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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