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Streitwert bei E-Mail-Werbung gegenüber Rechtsanwalt
(Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.) ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEDie Klage ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht in der begehrten Höhe zu.
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823
Abs. 1, 1004 BGB wegen der ihm entstandenen Anwaltskosten für das Abmahnschreiben
vom 25.10.2002. Das Gericht sieht es mit den vorstehend zitierten Entscheidungen als unerheblich an, daß die Beklagte vorliegend unstreitig nur eine einzige E-Mail an den Kläger geschickt hat, die für sich allein die vorgenannten nachteiligen Folgen nicht in erheblichem Umfang nach sich ziehen kann. Denn die Gefahr von Werbe-E-Mail besteht gerade darin, daß eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen E-Mails an eine ebenfalls unüberschaubare Zahl von Empfängern sendet, was erst im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen der Empfänger führt. Hier muß jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, da ansonsten keine Handhabe gegen die Belästigung bestünde. Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er als Rechtsanwalt nicht selbst das Abmahnschreiben verfaßt hat. Da es vorliegend um einen deliktischen Eingriff gegen seine Kanzlei geht, hätte er auch selbst gebührenpflichtig tätig werden können. Der geltend gemachte Anspruch kann jedoch nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - auf Grundlage eines Streitwerts von EUR 10.000,00 sondern lediglich auf Basis des Regelstreitwerts von EUR 3.000,000 zugesprochen werden. Insoweit kommt hier - anders als bei der Frage nach dem Vorliegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung - dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß tatsächlich nur eine einzige E-Mail versandt wurde. Die dem Kläger zustehende 8/10-Gebühr gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beträgt demnach EUR 151,20. Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00, so daß dem Kläger EUR 171,20 zuzusprechen waren. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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