Telefaxwerbung III
Amtsgericht Norden
Beschluss vom 01.09.2004 - 5 C 703/04
In dem Rechtsstreit
X ./. Y
hat das Amtsgericht Norden auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers
vom 31.08.2004 gemäß §§ 936, 922, 567, 569 ZPO durch
den Richter am Amtsgericht Brack
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 26.08.2004 wird wie folgt abgeändert:
- Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis 250.000,00
€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wege der Telefax-Werbung an den
Antragssteller heranzutreten oder herantreten zu lassen, es sei denn,
der Antragssteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder
sein Einverständnis kann vermutet werden.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Amtsgerichts Norden
vom 26.08.2004 wie erkannt abzuändern. Dem Gericht steht die Möglichkeit
zu, ohne Anordnung der mündlichen Verhandlung eine Beschwerde gegen
die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
abzuhelfen.
Die einstweilige Verfügung ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht Norden ist gemäß §§ 32, 937 ZPO
örtlich zuständig.
Dem Antragssteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner
gemäß §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit 1 UWG zu.
Der Antragssteller wurde dadurch in seinem Eigentum beeinträchtigt,
indem ohne vorherige Zustimmung ein Werbeschreiben per Telefax von dem
Antragsgegner an ihn gesandt wurde.
Eine Telefax-Werbung ist regelmäßig unzulässig und beeinträchtigt
den Adressaten in seinem Eigentum. Dass es zu einer solchen Belästigung
gekommen ist, hat der Antragssteller glaubhaft gemacht durch das zur Akte
gereichte Werbeschreiben des Antragsgegners vom 31.07.2004 sowie dem Schreiben
des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 10.08.2004, in
dem die unaufgeforderte Zusendung von Werbung eingeräumt wurde.
Ein Einverständnis des Antragsstellers für die Übersendung
der Werbung liegt nicht vor. Die Beeinträchtigung des Eigentums ist
nicht gerechtfertigt. Es ist vielmehr so, dass eine unaufgefordert zugesandte
Telefax-Werbung regelmäßig unzulässig ist und gegen §
1 UWG verstößt. Denn der Empfänger wird belästigt
und es besteht die Gefahr der Verwilderung der wettbewerblichen Sitten
durch Nachahmung. Eine Zulassung unverlangter Telefax-Werbung würde
den Wettbewerb erheblich tangieren, denn durch die Zulassung wären
weitere Unternehmen der werbenden Wirtschaft schon aus Wettbewerbsgründen
gezwungen, diese Werbungsmethode nachzuahmen. § 1 UWG will auch nicht
nur den Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch
die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbes bewahren (BGHZ
54, 188, 190).
Es ist auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da sich der Antragsgegner
ausdrücklich geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben. Dieses reicht zur Annahme der Wiederholungsgefahr regelmäßig
aus.
Es ist auch ein Eigenbedürfnis gegeben, da der Antragssteller auf
andere Art und Weise seine Schäden an seinem Eigentum durch Papierverbrauch
etc. und einer zeitweiligen Blockade seines Telefax-Gerätes nicht
verhindern kann. Im übrigen besteht eine tatsächliche Vermutung
gemäß § 25 UWG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Brack
Richter am Amtsgericht
(Anmerkung: Das AG Norden hat zunächst die Wiederholungsgefahr
verneint, da der Antragsgegner in seinem Werbefax die Möglichkeit
bot, bei Nichtinteresse aus dem Verteiler gestrichen zu werden. Das AG
meinte daher, dass durch die Abmahnung eine Ablehnung zukünftiger
Werbung ausreichend deutlich gemacht wurde und zukünftige Werbung
daher nicht zu befürchten sei. Hiergegen wurde sofortige Beschwerde
eingelegt, welcher, wie oben dargestellt, abgeholfen wurde.
Zur Begründung muss angemerkt werden, dass
die zitierten Normen des UWG nicht mehr einschlägig sind. Das
neue UWG ist am 08.07.2004 in Kraft getreten und das alte UWG außer
Kraft. An Stelle von § 1 UWG ist daher §§ 3, 7 Abs. 2 Ziff.
3 UWG einschlägig und § 25 UWG entspricht nun § 12 Abs.
2 UWG.)
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