Kinderlärm
- Eine Hausordnung regelt ausschließlich das zwischen Vermieter
und Mieter bestehende Mietrechtsverhältnis und ist nicht geeignet,
unmittelbare Ansprüche zwischen den Mietern untereinander zu begründen.
- Geräusche, die typischerweise dem Bewegungs- und Spieldrang von
kleinen Kindern entsprechen, sind von den Nachbarn als vertragsgemäßer
Gebrauch der Wohnung hinzunehmen.
(Leitsatz v. Redaktion)
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassung von Kinderlärm.
Die Parteien sind Mieter eines Mehrfamilienhauses belegen in [...] Hamburg.
Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung im 3. Obergeschoss,
die Beklagten bewohnen mit ihrem 2jährigen Sohn und ihrer 1 Monat
alten Tochter die direkt darüber liegende Wohnung im 4. Obergeschoss.
Wegen der durch die Kinder der Beklagten verursachten Geräusche
wandte sich der Kläger zuerst mit Schreiben vom 04. November 2002
an die Vermieterin, um sich über die von ihm empfundene Störung
zu beschweren. Seit Dezember 2002 mindert der Kläger wegen der von
ihm angezeigten Störungen die Miete um 10%.
Nachdem die Vermieterin Maßnahmen gegen die Beklagten abgelehnt
und der Mietminderung widersprochen hat, begehrt der Kläger nunmehr
von den Beklagten unmittelbar die von ihm empfundenen Störungen durch
die von den Kindern der Beklagten hervorgerufenen Geräusche durch
Strampeln, Schreien und Kreischen zu unterlassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Meidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes,
gegebenenfalls Zwangshaft, es zu unterlassen, ihr Kind während der
vermieterseits in der Hausordnung festgelegten täglichen Ruhezeiten
von 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 07:00 Uhr durch die von ihnen bewohnte
Wohnung laufen, trampeln und schreien, bzw. kreischen zu lassen.
Die Beklagten beantragen
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung von
02. Juli 2003 dringend geraten, die Klage zurückzunehmen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten
wegen der von ihm empfundenen Geräuschbelästigungen besteht
nicht.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der vom Vermieter
festgelegten Hausordnung, denn diese regelt allein das zwischen Vermieter
und Kläger einerseits und zwischen Vermieter und Beklagten andererseits
bestehende Mietrechtsverhältnis und ist daher nicht geeignet, unmittelbare
Ansprüche zwischen den Mietern untereinander zu begründen.
2. Ein Unterlassungsanspruch könnte sich allein aus §§
862, 1004 BGB analog ergeben, wenn das Besitzrecht des Klägers an
seiner Mietwohnung durch die Geräusche aus der Beklagtenwohnung beeinträchtigt
wird und der Kläger nicht zur Duldung der Beeinträchtigungen
verpflichtet ist.
Ob aufgrund der Kindergeräusche aus der Wohnung der Beklagten hier
eine Beeinträchtigung im Rechtssinne anzuerkennen ist, kann dahinstehen,
da der Kläger jedenfalls zur Duldung der durch die Kinder der Beklagten
etwaig hervorgerufenen Beeinträchtigungen verpflichtet ist.
Denn Geräusche, die typischerweise dem Bewegungs- und Spieldrang
von kleinen Kindern entsprechen, sind von den Nachbarn als vertragsgemäßer
Gebrauch der Wohnung hinzunehmen. Dabei müssen selbst häufige
und über das Maß des Üblichen hinausgehende Spiel und
Tobgeräusche als sozialadäquate Beeinträchtigung hingenommen
werden (vgl. OLG Düsseldorf WM 1997, 221; LG München WM 1987,
121). Das Spielen der Kinder soll zwar während der Ruhezeiten nicht
zu einer Störung der übrigen Hausbewohner führen, doch
sind von den übrigen Hausbewohnern auch während der Ruhezeiten
Geräuschbeeinträchtigungen, die durch Kleinstkinder und Säuglinge
hervorgerufen werden, hinzunehmen (AG Bergisch-Gladbach WM 1983, 236;
AG Oberhausen WM 2001, 464).
Selbst wenn es daher aufgrund der von den Kindern der Beklagten hervorgerufenen
Trampel- und Kreischgeräuschen zu Beeinträchtigungen während
der Ruhezeit kommt, sind diese vom Kläger als sozialadäquat
zu dulden. Dem 2jährigen Sohn und der neugeborenen Tochter der Beklagten
ist aufgrund ihres alterstypischen Verständnisses von Seiten der
Eltern nicht zu vermitteln, dass sie während bestimmter Zeiten bestimmte
alterstypische Geräusche und Verhaltensweisen einzuschränken
haben.
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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