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Überfahrtsrecht des Nachbarn
TatbestandDie Parteien streiten über die Nutzung benachbarter Grundstücke. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxx 13, 22119 Hamburg. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Mutter des Klägers bewohnt. Die Beklagten sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks xxxxxxxxx 11, 22119 Hamburg, das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Auf dem hinteren Teil beider Grundstücke befinden sich zwei unmittelbar aneinander grenzende Garagen. Die auf dem Grundstück des Klägers stehende Garage hat dessen Rechtsvorgänger S.XXXX RXXXX im Jahre 1962 errichten lassen. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten des im Eigentum des Klägers stehenden Hauses, das sich mit seinem Eingangsbereich in weniger als einer Pkw-Breite an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindet, ist die Nutzung der Garage zum Zwecke der Unterbringung eines Pkw nur möglich, wenn das Grundstück der Beklagten auf Höhe des Eingangsbereiches des Hauses des Klägers überfahren wird. Vor Erteilung der Baugenehmigung zum Bau der Garage erklärte der Ehemann der damaligen Eigentümerin des Grundstücks der Beklagten Ixxxxx Pxxxxxx, Herr Wxxxxx Pxxxxxl, unter dem 02.10.1962 (Anlage K8), dass er Herrn Sxxxxxx Rxxxxxx gestatte, „(...) mein Grundstück xxxxxx 11, mit seinem PKW zu befahren, damit er seine Garage nutzen kann". Die unter dem 17. Oktober 1962 erteilte Baugenehmigung (Anlage K3) enthält unter dem Abschnitt „Besondere Bedingungen und Auflagen" folgende Bestimmung:
Weiter wurde unter Ziffer 4.) gefordert, dass Schmutz- und Regenwasser nicht auf öffentlichen Grund oder Nachbargrund geleitet werden dürfe. Die Rechtsvorgänger beider Parteien errichteten eine mit Platten einheitlich gestaltete Auffahrt vor beiden Garagen, die in der Mitte mit einer Ablaufrinne versehen war. Die im Eigentum der Beklagten stehende Garage wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 1967 in unmittelbarem Anschluss an die Garage des Klägers angebaut und überbaut das Grundstück des Klägers auf einer Länge von 5,50 m und 16 cm. Der Überbau erfolgte im Einvernehmen zwischen den damaligen Eigentümern. Seit Erstellung der Auffahrt und der Garagen überfuhr der Rechtsvorgänger des Klägers auf der Höhe seines Hauseingangs das Grundstück der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die derzeitige Bewohnerin des Hauses, die Mutter des Klägers, nutzte die Überfahrt bis zur Untersagung durch die Beklagten, die seit 1986 Eigentümer sind. Der Kläger seinerseits erlangte das Eigentum an dem Grundstück xxxxxxxxx 13 im Jahre 1995. Seine dort wohnende Mutter ist Eigentümerin eines Pkw. In der zweiten Hälfte des Jahres 2008 gestalteten die Beklagten die auf ihrem Grundstück gelegene Auffahrt derart um, dass sie diese pflasterten, höher legten als die Auffahrt des Klägers und die Ablaufrinne beseitigten. Zwischen den Pflasterungen besteht nunmehr ein Zwischenraum. Auf die Fotos des Anlagenkonvoluts K10 wird Bezug genommen. Die Pflasterung wurde nicht zur Nutzung durch einen Pkw befestigt, die Beklagten nutzen ihre Auffahrt seither auch nicht zum Überfahren. Die Beklagten teilten dem Kläger im November 2008 mündlich mit, dass ihm künftig kein Recht zur Überfahrt mehr zustehe. Der Kläger meint, er habe ein Recht auf Überfahrt mit einem Pkw über das Grundstück der Beklagten aufgrund des für die errichtete Garage eingeholten Baugenehmigungsbescheides. Außerdem stünde ihm ein Recht auf Überfahrt aufgrund der von dem Ehemann der Voreigentümer der Beklagten gegenüber seinem Rechtsvorgänger erteilten Genehmigung zu. Entsprechendes ergäbe sich sowohl aus einer nachbarrechtlichen Zustimmung als auch aus dem Gesichtspunkt einer öffentlichen Baulast. Sein Rechtsvorgänger habe den Überbau der Garage der Beklagten nur im Hinblick auf die erteilte Überfahrtgenehmigung geduldet. Aufgrund der jahrelangen Übung könne er sich auch auf Gewohnheitsrecht berufen, auch sei ein Anspruch auf Unterlassung verwirkt. Der Anspruch auf Überfahrt ergäbe sich auch aus einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag das Recht auf Überfahrt, mit seinen Hilfsanträgen verfolgt der Kläger Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und auf Zahlung einer Überbaurente sowie auf eine bauliche Gestaltung, die verhindert, dass Schmutz- und Regenwasser vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers fließt. Nachdem der Kläger zunächst mit der Klage eine monatliche Überbaurente von € 18,33 ab November 2008 verlangt hat, hat er seinen Antrag dahingehend zurückgenommen, dass er nunmehr noch € 10,00 jährlich verlangt. Der Kläger beantragt nunmehr,
und beantragen im Übrigen,
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger könne aus dem Baugenehmigungsbescheid keine zivilrechtlichen Rechte auf ein Überfahren ihres Grundstücks herleiten. Auch seien sie mangels dinglicher Absicherung nicht an die vom Ehemann der Voreigentümerin ihres Grundstücks erteilte Genehmigung gebunden. Ein Überfahrtrecht bestünde aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Beseitigung des im Einvernehmen seines Voreigentümers errichteten Garagenüberbaus. Verwirkung sei schon deshalb nicht eingetreten, da die Beklagten bereits zur Zeit ihres Grundstückserwerbs gegenüber den Eltern des Klägers bzw. der Mutter des Klägers und dem Kläger erklärt hätten, dass die Nutzung nur bis zur Erstellung einer neuen Auffahrt geduldet werde. Der Kläger selbst überfahre das Grundstück auch nicht mit seinem Fahrzeug, denn er wohne dort nicht. Die Beklagten wollten ihr Grundstück einzäunen, da sowohl die Beklagte zu 1) als auch ihre Tochter Nxxxx panische Angst vor Hunden hätten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat nur mit den von den Beklagten anerkannten Hilfsanträgen Ziff.3b) und 4) Erfolg,
Ein Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Ehemann der Rechtsvorgängerin der Beklagten Wilhelm Parusel dem Rechtsvorgänger des Klägers Stephan Rybacki unter dem 02.10.1962 gestattete, das Grundstück xxxxxxxxx 11 mit seinem Pkw zu befahren, damit er seine Garage benutzen konnte. Ein Anspruch könnte nur gegeben sein, wenn dieser gemäß § 1018 BGB als Grunddienstbarkeit ausgestaltet und ins Grundbuch eingetragen worden wäre. Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass schuldrechtliche Vereinbarungen nur zwischen vertragsschließenden Parteien wirken und der Kläger selbst an der damaligen Vereinbarung genauso wenig beteiligt war wie die Beklagten. b) c) d) e) f) 2. a) b) Der Kläger kann die Beklagten nicht auf Beseitigung des auf seinem Grundstück befindlichen Überbaus in Anspruch nehmen. Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung seines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat (§ 912 Abs.1 BGB). Im vorliegenden Fall liegt kein in diesem Sinne unbeabsichtigter Überbau vor, sondern der Überbau erfolgte bei Errichtung mit der Genehmigung des Rechtsvorgängers des Klägers. Im Falle eines in diesem Sinne rechtmäßigen Überbaus kann eine Beseitigung nicht verlangt werden, die Duldungspflicht folgt aus der Zustimmung (BGH NJW 1983, 1112, 1113). Auch hier trifft zwar zu, dass die allein schuldrechtlichen Vereinbarungen zwar die Parteien des Rechtsstreits als jeweilige Sonderrechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümer nicht binden. Dass der Kläger den Überbau aber gleichwohl dulden muss, folgt aus § 912 Abs.1 BGB. Der Überbau war bereits ausgeführt, als er das Eigentum an dem Grundstücke erwarb. Der Überbau war im Sinne des§ 912 Abs.1 BGB entschuldigt, da der Rechtsvorgängerin infolge der Zustimmung der Voreigentümer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen war (BGH, NJW 1983, 1112, 1113). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs.3 Satz 2 ZPO, 91 ZPO. Der Streitwert beläuft sich auf insgesamt € 4.589,86. Die Beklagten sind nur in Höhe von € 1.500,00 (Antrag Ziff.3b)) und in Höhe von € 35,00 (Antrag Ziff.4)) dem Kläger unterlegen, so dass sich hieraus eine Quote von 1/3 zu Lasten der Beklagten errechnet, 2/3 der Kosten hat der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.1 ZPO für die Vollstreckung des Klägers gegen die Beklagten und im Übrigen für die Vollstreckung der Beklagten gegen den Kläger aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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